Das „Tribunal de Grande Instance“, ein Zivilgericht der ersten Instanz in Frankreich (vergleichbar mit dem Landgericht), hat entschieden, dass Kunden aus Europa, die Spiele auf Steam gekauft haben, das Recht haben, diese Spiele weiterzuverkaufen. Die aktuelle Regelung auf Steam würde gegen geltendes EU-Recht bzw. den freien Warenverkehr im EU-Binnenmerkt verstoßen. Französische Medien berichteten via Heise und Kotaku in den vergangenen Tagen über diese Entscheidung. Geklagt hatte die Verbraucherorganisation UFC-Que Chosir.
„Insbesondere fand das Gericht die Verteidigung von Valve [Software] nicht überzeugend, dass Steam ein Abonnement-Service [ohne Abo-Gebühren, aber mit einem Nutzerkonto] sei. Infolgedessen erklärte das Gericht, dass es den Nutzern erlaubt sein sollte, Steam-Spiele weiterzuverkaufen“, heißt es bei Kotaku. Wenn sich Valve Software als Steam-Betreiber weigert, die Nutzungsregeln zu ändern und die Entscheidung des Gerichts innerhalb eines Monats auf Steam umzusetzen, muss das Unternehmen eine Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro pro Tag für bis zu sechs Monate zahlen. Valve Software will Einspruch gegen das Urteil einlegen. „Die Entscheidung [des Gerichts] wird keine Auswirkungen auf Steam haben, während der Fall in der Berufung ist“, steht in einer E-Mail, die an Kotaku ging.
Sollte das Urteil bestätigt werden, könnten sich der Online-Markt für Videospiele stark verändern – sowohl auf PC als auch auf Konsolen, da fast alle anderen digitalen Vertriebsplattformen ähnlich wie Steam funktionieren.
Die Interactive Software Federation of Europe (ISFE) ist hingegen der Ansicht, dass dieses Urteil im Widerspruch zum geltenden EU-Recht stehen würde und im Berufungsverfahren aufgehoben werden sollte.
Simon Little (CEO des Interessenverbands) erklärte in einer Stellungnahme: „Dieses französische Urteil steht im Widerspruch zu dem geltenden EU-Recht, das die Notwendigkeit anerkennt, digitale Downloads vor der einfachen Reproduktion im Internet zu schützen. Diese Entscheidung würde, wenn sie gilt, dramatische und negative Auswirkungen auf die Investitionen in die Entwicklung, Produktion und Veröffentlichung von nicht nur Videospielen, sondern der gesamten Produktion des digitalen Unterhaltungssektors in Europa haben. Wenn die europäischen Urheber ihre Investitionen und ihr geistiges Eigentum nicht schützen können, werden die Auswirkungen sowohl für die Industrie als auch für die Verbraucher verheerend sein“.
Nach dem EU-Urheberrecht muss bei digitalen Produkten und Streaming-Diensten jede Nutzung der Genehmigung des Rechteinhabers unterliegen und das Urheberrecht erlischt nicht mit dem ersten Verkauf – wie bei physischen Gütern. Sachgüter unterliegen dem „Vertriebsrecht“ und der „exhaustion doctrine“ (Erschöpfungsdoktrin), was bedeutet, dass der Käufer das Recht hat, die Güter weiterzuverkaufen, wenn sie mit Genehmigung des Urhebers erstmals in Verkehr gebracht wurden. Dies gilt nicht für digitale Downloads, die dem „öffentlichen Informationsübermittlungsrecht“ unterliegen, d.h. der Käufer hat kein Recht, sie ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterzuverkaufen, fasst der ISFE zusammen.
Auszug aus den Steam-Nutzungsbedingungen: „Steam ist ein von Valve angebotener Online-Dienst. Sie werden Abonnent von Steam (nachfolgend ‚Abonnent‘), indem Sie die Registrierung eines Benutzerkontos bei Steam durchführen. (…) Als Abonnent erhalten Sie gegebenenfalls Zugang zu bestimmten Leistungen, zu Software und Inhalten, die Abonnenten bereitgestellt werden. Die Client-Software von Steam sowie jegliche sonstige Software und sonstigen Inhalte und Updates, die Sie über die Steam-Plattform herunterladen oder auf die Sie über die Steam-Plattform zugreifen – gemeint sind hier im Sinne einer nicht abschließenden Aufzählung insbesondere Videospiele von Valve oder von Drittanbietern sowie in Spielen enthaltene Inhalte, zu Hardware gehörige Software, aber auch virtuelle Gegenstände, mit denen Sie auf dem Steam Abonnement-Marktplatz Handel treiben bzw. die Sie verkaufen oder kaufen – werden in der vorliegenden Vereinbarung als ‚Software‘ bezeichnet, wobei das Zugriffs- und Nutzungsrecht hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen sowie die über die Steam-Plattform zugängliche Software und/oder zugänglichen Inhalte in der vorliegenden Vereinbarung als ‚Abonnement(s)‘ bezeichnet werden.“
gibt's dazu was neues?
Beim Verleih kann ich mir Einzelstücke zum leihen aussuchen, die dann auch Einzel(leih)preis kosten. Beim Abo kriege ich das was im Abo drin ist halt automatisch verliehen, ohne direkte Wahl.
Ausserdem hat das Gericht genau das gekippt: Steam ist nach deren Ansicht eben kein Abodienst.
Wo man genau die Grenze zieht, muss man jetzt wohl klären.
?!
Versteh ich jetzt nicht. Was macht denn dann ein Verleih? Hat der keine Nutzungsregeln (Lizenzbedingung)? Würde mich wundern, wenn sich da was geändert hat.
Ich Grunde hast Du ja bei Steam und co. nicht mal nen Verleih. Du hast nur ein Abbo .
„Steam Subscriber Agreement“ bzw. in deutsch „STEAM® ABONNEMENTVEREINBARUNG“.
https://store.steampowered.com/subscrib ... nt/german/
nur bei spielen hast du nunmal eine unbefristete nutzungsdauer, entsprechend müsstest du diese laut urteil des eugh weiterverkaufen dürfen, aber genau das ist ja die krux in der wir stecken.
wenn spiele nur eine nutzungsdauer von einem jahr hätten, würden sie nicht gekauft werden.
also kollidiert hier etwas.
greetingz